Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 15.09.2008

Rechtsprechung
   BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06   

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https://dejure.org/2007,2037
BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06 (https://dejure.org/2007,2037)
BFH, Entscheidung vom 13.11.2007 - VII R 61/06 (https://dejure.org/2007,2037)
BFH, Entscheidung vom 13. November 2007 - VII R 61/06 (https://dejure.org/2007,2037)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    AO § 74 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 184 Satz 2, § 185 Satz 2

  • openjur.de

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits durch das FA; Haftungsgrund nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO; Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO § 74 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 184 Satz 2, § 185 Satz 2

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits durch das Finanzamt

  • Betriebs-Berater

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits durch das FA

  • Judicialis

    AO § 74 Abs. 1; ; InsO § 179 Abs. 1; ; InsO § 180 Abs. 2; ; InsO § 184 Satz 2; ; InsO § 185 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits durch das FA; Haftungsgrund nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO; Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO

  • datenbank.nwb.de

    Unterbrechung eines Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Aufnahme des Rechtsstreits durch das Finanzamt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits durch das FA ? Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerliche Haftung in der Insolvenz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerliche Haftung in der Insolvenz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners unterbrochenen Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids; Umwandlung eines ursprünglichen Anfechtungsverfahrens in ein Insolvenzfeststellungsverfahren im ...

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Insolvenzverfahren - Aufnahme einesunterbrochenen Rechtsstreits durch das Finanzamt

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 57, FGO § 126 Abs 5, InsO § 184, AO § 74
    Beteiligter; Bindungswirkung; Haftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 289
  • ZIP 2008, 1745
  • DB 2008, 2010
  • AnwBl 2009, 70
  • BStBl II 2008, 790
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 11/05

    Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung; Aufnahme eines

    Auszug aus BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06
    Dieses Urteil hat der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) durch seine Entscheidung vom 7. März 2006 VII R 11/05 (BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573) aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Mit Schriftsätzen vom 14., 18. und 25. Juli 2006 hat das FA unter Bezugnahme auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573 die Feststellung der Haftungsforderung zur Tabelle zur Beseitigung der von dem Schuldner und Insolvenzverwalter erhobenen Widersprüche beantragt.

    Das FA habe den Rechtsstreit insoweit nicht aufnehmen können (§ 184 Satz 2 i.V.m. § 185 Satz 2 InsO), da der Schuldner durch Entscheidung des BFH in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573 aus dem Verfahren gewiesen worden sei und von dieser Entscheidung eine Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgehe.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573 erkannt hat, war das FA befugt, den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Anfechtungsrechtsstreit (§ 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--) gegenüber dem Insolvenzverwalter nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 2 InsO aufzunehmen.

    Das Senatsurteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573 steht dem nicht entgegen.

    a) Nach § 184 Satz 2 InsO kann das FA den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit gegenüber dem widersprechenden Schuldner aufnehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573).

    b) Dass der Schuldner im Insolvenzfeststellungsverfahren nach § 184 Satz 2 InsO nicht beteiligtenfähig sei, lässt sich aus der Entscheidung in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573 nicht ableiten.

  • BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04

    Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in

    Auszug aus BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06
    Da nicht von vornherein feststeht, dass dem Schuldner endgültig Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO zuteil wird, ist das Feststellungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen zu bejahen (vgl. auch BGH-Urteil vom 18. Mai 2006 IX ZR 187/04, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2922).
  • BFH, 10.11.1983 - V R 18/79

    Haftung - Gesamthandsvermögen - Beteiligte Person

    Auszug aus BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06
    Den Haftungsgrund nach dieser Vorschrift bildet dabei nicht die wesentliche Beteiligung am Unternehmen als solche, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbebetriebes geleistet hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1966 1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166; BFH-Urteil vom 10. November 1983 V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).
  • BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65

    Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06
    Den Haftungsgrund nach dieser Vorschrift bildet dabei nicht die wesentliche Beteiligung am Unternehmen als solche, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbebetriebes geleistet hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1966 1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166; BFH-Urteil vom 10. November 1983 V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).
  • BFH, 24.11.1994 - VII E 7/94

    Bestimung des Streitwerts im Revisionsverfahren auf Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06
    Die bestehenden Grundpfandrechte wirken sich als Haftungsbeschränkung erst in der Zwangsvollstreckung aus (BFH-Beschluss vom 24. November 1994 VII E 7/94, BFH/NV 1995, 720; Boeker in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 74 AO Rz 52).
  • BFH, 23.02.1988 - VII R 99/85

    Geltendmachung der Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06
    Dass die Betriebsgrundstücke im Haftungszeitraum nicht ausschließlich der KG dienten, kann entgegen der Auffassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur auf der Tatbestandsebene der Haftungsvorschrift des § 74 Abs. 1 Satz 1 AO Berücksichtigung finden, so dass eine nochmalige Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 VII R 99/85, BFH/NV 1988, 617; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 74 Rz 8, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 12.10.2006 - 11 K 2025/06

    Insolvenzverfahren; Rechtsstreitunterbrechung; Titulierte Forderung; Widerspruch;

    Auszug aus BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06
    Das FG erachtete die Feststellungsklagen aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 13 veröffentlichten Gründen für zulässig und begründet.
  • BGH, 11.11.1979 - I ZR 13/78

    Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens gegen Konkursverwalter und

    Auszug aus BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es zulässig, den unterbrochenen Rechtsstreit sowohl gegen den Insolvenzverwalter als auch gegen den Schuldner aufzunehmen und damit denselben Rechtsstreit einmal gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle und zum anderen auf Feststellung der Forderung gegenüber dem Schuldner fortzuführen (Urteil des Reichsgerichts vom 23. Januar 1885 III 196/84, RGZ 13, 315; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. November 1979 I ZR 13/78, Zeitschrift für internationales Privatrecht 1980, 23).
  • FG Düsseldorf, 03.06.2004 - 11 K 3350/02

    Haftung; Eigentümerhaftung; Wesentliche Beteiligung; Verpachtung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06
    Mit Urteil vom 3. Juni 2004 11 K 3350/02 H hat das FG die Klage des Schuldners und den Feststellungsantrag des FA abgewiesen.
  • RG, 23.01.1885 - III 196/84

    Bedeutung und Bedingungen der Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens

    Auszug aus BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es zulässig, den unterbrochenen Rechtsstreit sowohl gegen den Insolvenzverwalter als auch gegen den Schuldner aufzunehmen und damit denselben Rechtsstreit einmal gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle und zum anderen auf Feststellung der Forderung gegenüber dem Schuldner fortzuführen (Urteil des Reichsgerichts vom 23. Januar 1885 III 196/84, RGZ 13, 315; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. November 1979 I ZR 13/78, Zeitschrift für internationales Privatrecht 1980, 23).
  • BFH, 27.09.2017 - XI R 9/16

    Haftungsbescheid; Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei

    ff) Widerspricht hingegen der Insolvenzschuldner der Forderungsanmeldung des FA (§ 174 InsO) gemäß § 178, § 184 InsO, musste nach der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage gemäß § 184 Satz 2 InsO a.F. (vgl. Art. 103c Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung) das FA das unterbrochene Einspruchsverfahren gegenüber dem Insolvenzschuldner aufnehmen, um dessen Widerspruch zu beseitigen (vgl. BFH-Urteile vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790; Loose, AO-Steuerberater 2007, 101, 102; ebenso zu § 184 Abs. 2 InsO n.F. BFH-Beschluss vom 15. März 2013 VII B 49/12, BFH/NV 2013, 1451, Rz 7; BFH-Urteil vom 16. September 2015 XI R 47/13, BFH/NV 2016, 428, Rz 31; Leipold, Deutsche Steuer-Zeitung 2012, 103, 112).

    gg) Das --für eine Feststellung nach § 184 InsO a.F. erforderliche-- Feststellungsinteresse des FA liegt --entgegen der Auffassung der Klägerin (ebenso wohl Kahlert, NWB 2016, 409, 413)-- vor (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790, unter II.2.c, Rz 16).

  • BFH, 18.08.2015 - V R 39/14

    Zum Verhältnis von Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO) und

    Streitgegenstand ist dabei die Beseitigung des Widerspruchs durch Feststellung der im Prüfungstermin geltend gemachten Forderung zur Tabelle (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289BStBl II 2008, 790).
  • BFH, 24.10.2008 - VII R 30/08

    Zum Feststellungsinteresse des FA bei Erhebung einer Insolvenzfeststellungsklage

    Zum weiteren Sachverhalt verweist der Senat auf den Gerichtsbescheid vom 13. November 2007 VII R 61/06 (BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790), der inzwischen gegenüber dem Insolvenzverwalter als Urteil wirkt.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790 ausgeführt hat, ist das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse des FA nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen zu bejahen.

    Zur Begründung verweist der Senat auf die Entscheidung in BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790.

  • BVerwG, 05.05.2022 - 10 C 4.21

    Berufungszulassung trotz Verfahrensunterbrechung

    Die Aufnahme des aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits durch die vormalige Beklagte und jetzige Klägerin hat kraft Gesetzes eine Umwandlung des ursprünglichen Anfechtungsverfahrens in ein Insolvenzfeststellungsverfahren bewirkt, wodurch sich die Parteirollen der Beteiligten geändert haben (vgl. BFH, Urteile vom 13. November 2007 - VII R 61/06 - BFHE 220, 289 und vom 18. August 2015 - V R 39/14 - BFHE 251, 125 Rn. 17).

    d) Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ergibt sich daraus, dass ein entsprechendes Urteil den Widerspruch des Beklagten gegen die streitige Forderung beseitigt, der einer Vollstreckung aus der Insolvenztabelle entgegensteht (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO; BFH, Urteil vom 13. November 2007 - VII R 61/06 - BFHE 220, 289 ; Schumacher, in: MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 184 Rn. 3).

  • BFH, 21.09.2017 - VIII R 59/14

    Grundsatz der Akzessorietät für die Nachforderung von Kapitalertragsteuer

    Infolge der geänderten Prozesssituation nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Aufnahme der Klage durch den Kläger war zwar grundsätzlich die Umstellung auf einen Feststellungsantrag zulässig und geboten, da sich der Rechtsstreit von einer Anfechtungsklage in ein Insolvenzfeststellungsverfahren gewandelt hat (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 53a; Koenig/ Fritsch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 251 Rz 34; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790, zur Aufnahme durch das Finanzamt).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12

    Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung

    Die Beschränkung der Haftung auf bestimmte Steuerverbindlichkeiten und auf die überlassenen Gegenstände deute darauf hin, dass der eigentliche Grund der Haftung nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen sei, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienten, für die Weiterführung des Gewerbes leiste (Hinweis auf BVerfGE 21, 6 zu § 115 RAO und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2007 - VII R 61/06 -, BFHE 220, 289).
  • BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10

    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte -

    Die Beschränkung der Haftung auf bestimmte Steuerverbindlichkeiten und auf die überlassenen Gegenstände deutet darauf hin, dass der eigentliche Grund der Haftung nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen ist, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbes leistet (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1966  1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166; Senatsurteil vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790).
  • BFH, 15.11.2011 - I R 96/10

    Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung - Aktivierung von

    Obgleich die Steueransprüche i.S. von § 179 Abs. 2 InsO tituliert sind, war auch das FA gemäß § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 185 Sätze 1 und 2 InsO zur Wiederaufnahme des unterbrochenen Klageverfahrens befugt (BFH-Urteile vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790).

    Folge hiervon ist zum einen, dass das FA nunmehr als Kläger und der Insolvenzverwalter als Beklagter am Verfahren beteiligt sind (Urteil in BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 53a).

  • BFH, 18.09.2012 - VII R 14/11

    Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung

    Einen Wechsel in der Beteiligtenstellung nach Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter hat der Senat bereits im Urteil vom 13. November 2007 VII R 61/06 (BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790) angenommen.
  • BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14

    Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die

    Der eigentliche Grund für die Haftung des Eigentümers nach § 74 AO ist nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung der dem Unternehmen dienenden Gegenstände für die Weiterführung des Gewerbes leistet (BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 1966  1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166, und Senatsurteile in BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763; vom 22. November 2011 VII R 67/10, BFH/NV 2012, 547, und vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790).
  • FG Köln, 29.10.2013 - 8 K 3605/06

    Verfahren bei Widerspruch des Insolvenzverwalters bei Anmeldung v.

  • LSG Sachsen, 02.05.2019 - L 9 KR 75/16

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BFH, 23.06.2015 - III R 26/12

    Anschaffungszeitpunkt im Zulagenrecht - Insolvenzfeststellung im

  • FG Münster, 15.09.2009 - 2 K 32/09

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für rückständige Umsatzsteuer aus einem

  • BFH, 23.05.2012 - VII R 29/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 05. 2012 VII R 28/10 - Haftung des

  • FG Düsseldorf, 12.05.2009 - 11 K 2025/06

    Voraussetzungen der Haftung für eine Umsatzsteuerschuld

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2019 - 3 K 56/15

    Laufendes Klageverfahren des Einzelgläubigers bei Eröffnung des

  • FG Köln, 10.08.2017 - 13 K 1849/13

    Abgabenordnung: Klage des Finanzamtes auf Feststellung von Steuerforderungen zur

  • VG Köln, 25.01.2012 - 24 K 109/07

    Unterbrechung von Widerspruchsverfahren bei zum Zeitpunkt der Eröffnung eines

  • FG Düsseldorf, 27.03.2015 - 1 K 4001/13

    Unterbrechung des Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Umsatzsteuerbescheid mit der

  • VG Magdeburg, 12.05.2011 - 9 A 298/09

    Anschlussbeiträge; Insolvenzverfahren

  • FG Düsseldorf, 18.06.2014 - 1 K 3772/10

    Streitwert für Insolvenzfeststellungsklage gegen widersprechenden

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 1 K 492/16

    Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Edelmetall-Lieferungen - Verletzung des

  • FG Düsseldorf, 10.05.2017 - 2 K 899/15

    Feststellung von Ansprüchen aus einem Haftungsbescheid zur Insolvenztabelle;

  • FG Köln, 29.07.2014 - 8 K 3695/10

    Feststellung der Rechtmäßigkeit von Feststellungsbescheiden gemäß § 251 Abs. 3

  • FG München, 12.12.2011 - 7 K 3138/10

    Entgeltlicher Erwerb von - zur Weiterveräußerung bestimmten - urherberrechtlichen

  • FG Köln, 24.11.2017 - 8 K 2886/17
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - I-24 U 223/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8289
OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - I-24 U 223/07 (https://dejure.org/2008,8289)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.09.2008 - I-24 U 223/07 (https://dejure.org/2008,8289)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. September 2008 - I-24 U 223/07 (https://dejure.org/2008,8289)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweispflicht des Mandanten hinsichtlich der Behauptung einer unterlassenen Belehrung i.F.d. Darlegung der näheren Umstände zu Hinweisen auf den Gegenstandswert der zu bearbeitenden Angelegenheit durch den Anwalt; Maßgeblichkeit des Inhalts einer vereinbarten ...

  • Anwaltsblatt

    § 14 RVG, § 15 RVG, § 49b BRAO
    1,3 Geschäftsgebühr bei unterdurchschnittlicher Schwierigkeit

  • Judicialis

    RVG § 14; ; RVG § 15; ; VV-RVG Nr. 2400; ; BRAO § 49 b Abs. 5

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Maßgebende Kriterien für die Bemessung der Geschäftsgebühr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bemessung der Geschäftsgebühr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 15 O 220/06
  • LG Düsseldorf - 15 O 223/07
  • OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - I-24 U 223/07

Papierfundstellen

  • AnwBl 2009, 70
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

    Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - 24 U 223/07
    Geht es wie bei der hier anzuwendenden Kostenbestimmung Nr. 2400 VV Satz 1 RVG (in der hier maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung, künftig VV RVG 2004) um den Ansatz einer Geschäftsgebühr im Rahmen von 0, 5 bis 2, 5 (Rahmengebühr), richtet sich deren Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers, wobei gemäß Nr. 2400 VV Satz 2 RVG 2004 eine Gebühr von mehr als 1, 3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (vgl. BGH NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.3; Senat OLGR 2006, 171 jew. zu §§ 118 Abs. 1, 12 Abs. 1 BRAGO).

    Solange sich der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (BGH MDR 1976, 74; 1979, 76; 1984, 561; NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.1a; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214; 2003, 242; 2005, 651 jew. m. w. N. und jew. zu § 13 Abs. 2 BRAGO).

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2005 - 24 U 220/04

    Honoraranspruch des Rechtsanwalts bei Teilvergleich vor Mandatserteilung - zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - 24 U 223/07
    Geht es wie bei der hier anzuwendenden Kostenbestimmung Nr. 2400 VV Satz 1 RVG (in der hier maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung, künftig VV RVG 2004) um den Ansatz einer Geschäftsgebühr im Rahmen von 0, 5 bis 2, 5 (Rahmengebühr), richtet sich deren Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers, wobei gemäß Nr. 2400 VV Satz 2 RVG 2004 eine Gebühr von mehr als 1, 3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (vgl. BGH NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.3; Senat OLGR 2006, 171 jew. zu §§ 118 Abs. 1, 12 Abs. 1 BRAGO).

    Anzuwenden war das gewöhnliche bürgerliche Recht und keine abgelegene Rechtsmaterie (vgl. Senat OLGR 2006, 171).

  • BGH, 11.10.2007 - IX ZR 105/06

    Darlegungs- und Beweislast für den Hinweis des Rechtsanwalts auf die Abhängigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - 24 U 223/07
    Damit ist die Klägerin der von ihr zu fordernden (sekundären) Substanziierungslast nachgekommen, so dass der Beklagte nach allgemeinen Regeln mit dem Beweis der von ihm behaupteten fehlenden Belehrung belastet ist (vgl. BGH NJW 2008, 371 = AnwBl 2008, 68 m. w. N.).
  • BGH, 17.11.1983 - III ZR 193/82

    Berechnung der Höhe von Rechtsvertretungskosten und Gebühren mehrerer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - 24 U 223/07
    Solange sich der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (BGH MDR 1976, 74; 1979, 76; 1984, 561; NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.1a; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214; 2003, 242; 2005, 651 jew. m. w. N. und jew. zu § 13 Abs. 2 BRAGO).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 24 U 56/99

    Abgrenzung der anwaltlichen Beratungstätigkeit nach "Angelegenheiten" und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - 24 U 223/07
    Solange sich der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (BGH MDR 1976, 74; 1979, 76; 1984, 561; NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.1a; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214; 2003, 242; 2005, 651 jew. m. w. N. und jew. zu § 13 Abs. 2 BRAGO).
  • OLG Hamburg, 19.09.1975 - Ausl 18/75
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - 24 U 223/07
    Solange sich der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (BGH MDR 1976, 74; 1979, 76; 1984, 561; NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.1a; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214; 2003, 242; 2005, 651 jew. m. w. N. und jew. zu § 13 Abs. 2 BRAGO).
  • OLG Brandenburg, 08.02.2022 - 6 U 34/21

    Unwirksamkeit einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung; Zusätzliche

    Bei einer rückwirkenden Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung falle zwar die Forderungssperre weg und der Rechtsanwalt könne nunmehr die Wahlanwaltsvergütung fordern, allerdings überzeuge diese Konsequenz nicht, weil mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die bedürftige Partei ohnehin die gesetzlichen Wahlanwaltsgebühren schulde, sodass es einer Vergütungsvereinbarung nicht bedürfte (Schneider, AGS 2009, 11 f.).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08

    Bemessung der Geschäftsgebühr in Familiensachen; Begriff der vorzeitigen

    aa) Geht es wie bei der hier anzuwendenden Kostenbestimmung VV RVG a. F. Nr. 2400 Satz 1 (jetzt VV RVG Nr. 2300 Satz 1) um den Ansatz einer Geschäftsgebühr im Rahmen des 0, 5- bis 2, 5-fachen des Gebührensatzes (Satzrahmengebühr), richtet sich deren Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers im Zeitpunkt der Mandatserteilung (vgl. BGH NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.3; Senat OLGR Düsseldorf 2006, 171 und 2008, 707 = VersR 2008, 1685; VersR 2008, 1347 jew. zu §§ 118 Abs. 1, 12 Abs. 1 BRAGO), wobei gemäß VV RVG a. F. Nr. 2400 Satz 2 (jetzt VV RVG Nr. 2300 Satz 2) eine Gebühr von mehr als dem 1, 3-fachen des Gebührensatzes nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (Senat AnwBl 2009, 70 = OLGR Düsseldorf 2009, 123).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2009 - 4 U 161/08

    Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung im Arzthaftungsprozess

    Solange sich der Anwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (OLG Düsseldorf (24. Zivilsenat) OLG-Report 2009, 123).
  • OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 U 78/22

    Klage eines Rechtsanwalts gegen einen anderen auf Unterlassung; Unterlassung des

    Bei einer rückwirkenden Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung falle zwar die Forderungssperre weg und der Rechtsanwalt könne nunmehr die Wahlanwaltsvergütung fordern, allerdings überzeuge diese Konsequenz nicht, weil mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die bedürftige Partei ohnehin die gesetzlichen Wahlanwaltsgebühren schulde, sodass es einer Vergütungsvereinbarung nicht bedürfte (Schneider, AGS 2009, 11 f.).
  • LG Cottbus, 22.06.2022 - 1 O 174/21
    Bei einer rückwirkenden Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung falle zwar die Forderungssperre weg und der Rechtsanwalt könne nunmehr die Wahlanwaltsvergütung fordern, allerdings überzeuge diese Konsequenz nicht, weil mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die bedürftige Partei ohnehin die gesetzlichen Wahlanwaltsgebühren schulde, sodass es einer Vergütungsvereinbarung nicht bedürfte (Schneider, AGS 2009, 11 f.).
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